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DIGI-Ambulant in Hessen

DIGI-Ambulant: Unterstützung bei der digitalen Transformation der ambulanten medizinischen und pflegerischen Versorgung

DIGI-Ambulant: Unterstützung bei der digitalen Transformation der ambulanten medizinischen und pflegerischen Versorgung

Das Förderprogramm DIGI-Ambulant richtet sich an Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung gemäß SGB V und SGB XI und bietet finanzielle Unterstützung für ihre digitalen Transformationsmaßnahmen sowie zur Verbesserung der IT-Sicherheit.

Ziel des Programms ist es, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern in der ambulanten Versorgung dabei zu helfen, ihre Arbeitsprozesse durch Digitalisierung zu optimieren und ihre IT-Sicherheit zu stärken. Durch die Förderung sollen sie in die Lage versetzt werden, die Chancen der digitalen Technologien bestmöglich zu nutzen und ihre Leistungen effizienter und sicherer anzubieten. Die Mittel für die Förderung stammen dabei von den entsprechenden Landesbehörden. Das Land Hessen fördert Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der ambulanten Versorgung im Sinne des SGB V und SGB XI mit Sitz in Hessen bei der digitalen Transformation ihrer Arbeitsprozesse und der Verbesserung der IT-Sicherheit. Die Maßnahmen müssen beim Antragsteller zum Einsatz kommen und sollen einen Digitalisierungsfortschritt in den Bereichen telemedizinischen Anwendungen und der Verbesserung der IKT (Informations- und Kommunikationstechnik) im Allgemeinen erwarten lassen.

Antragsberechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der ambulanten Versorgung im Sinne des SGB V und SGB XI mit Sitz in Hessen.

Hierzu zählen ausschließlich:

  • Freiberuflich tätige Hebammen
  • Geburtshäuser
  • Niedergelassene – Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
  • Ambulante Pflegedienste

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer einmaligen DIGI-Pauschale gewährt.

Der Festbetrag beträgt

  • 2.000 Euro bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 2.300 Euro bis 4.600 Euro
  • 4.000 Euro bei zuwendungsfähigen Ausgaben von 4.600 Euro bis 6.900 Euro
  • 6.000 Euro bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 6.900 Euro

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